Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unico Data AG

 

1. Anwendungsbereich und Geltung
Diese Vereinbarung regelt den Geschäftsverkehr zwischen der Unico Data AG (als Lieferfirma) und den Kunden und Interessenten. Ohne schriftliche Einsprache gegen nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten diese als akzeptiert. Sie gehen in jedem Fall etwaigen anderslautenden Allg. Geschäftsbedingungen des Kunden/ Interessenten vor.

Im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen zwischen den AGBs und dem Servicekatalog gehen die Bestimmungen des Servicekataloges vor.

2. Offerten
Für Kunden oder Interessenten erstellte Offerten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne ausdrückliche Zustimmung von Unico Data AG weitergegeben werden. An allen darin enthaltenen Inhalten behält die Unico Data AG die Eigentums- und Urheberrechte. Erfolgt keine Auftragserteilung, sind diese Unterlagen auf Verlangen von Unico Data AG zu retournieren. Es dürfen keine Kopien gemacht werden.

3. Preise
Preisangaben auf Prospekten und Preislisten sind unverbindlich und verstehen sich, wo nicht speziell aufgeführt, immer exkl. MWST, Rabatte, Skonti, Transport, Installation, Schulung, Support oder sonstige Gebühren. Die Annahme und Ausführung von Aufträgen kann bei Zweifeln an der Bonität des Bestellers jederzeit von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Sollten sich im Zuge der Auftragsabwicklung zusätzliche, von Unico Data AG nicht verursachte oder vorhersehbare Kostensteigerungen ergeben, behält sich Unico Data AG eine Preisanpassung gemäss den gültigen Ansätzen vor.

4. Lieferung/Lieferfrist
4.1. Unico Data AG wird stets bemüht sein, die von ihr genannten Lieferfristen, auch beim Auftreten von nicht voraussehbaren Schwierigkeiten einzuhalten. Dies jedoch ohne dafür eine rechtliche Gewährleistung zu übernehmen. Das gilt insbesondere für Lieferverzögerungen durch ihre Lieferanten sowie in Fällen von höherer Gewalt. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Besteller seine allfälligen Obliegenheiten, wie z.B. die Bekanntgabe von Spezifikationen und/oder Konfigurationen seinerseits fristgerecht erfüllt. Für Lieferverzögerungen können, falls im Auftrag nicht explizit erwähnt, keine Konventionalstrafen, Schadenersatzforderungen oder Ähnliches geltend gemacht werden.

4.2. Kommt der Besteller seinen Pflichten gegenüber Unico Data AG nicht nach, so ist Unico Data AG berechtigt, die Lieferung zu unterbrechen und für ihre Aufwände die aufgelaufenen Kosten in Rechnung zu stellen.

4.3. Abweichungen der gelieferten Waren oder Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen der bestellten Ware oder Dienstleistung beinhalten oder erfüllen.

4.4. Unico Data AG trägt die Gefahr für Verlust/Beschädigung der Hardware bis zur Übergabe an den Kunden. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Nach Übergabe der Hard- und Software an den Kunden gehen Nutzen/Gefahr an den Kunden über.

4.5. Beanstandungen sind innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Warenempfang schriftlich bei der Unico Data AG geltend zu machen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

4.6. Rücksendungen müssen schriftlich im Voraus angekündigt und durch die Unico Data AG bewilligt werden. Sie werden nur in der Originalverpackung mit Kopie der Rechnung respektive des Lieferscheins angenommen. Die Rücksendung erfolgt immer, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Gefahr und Kosten des Absenders.

4.7. Miet- oder Ersatzlieferungen werden gemäss aktuellen Ansätzen der Unico Data AG abgerechnet. Allfällige Installationen und Konfigurationen für diese Miet- und Ersatzsysteme werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz verrechnet.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern nicht einzelvertraglich geregelt, bildet die Auftragsbestätigung die Basis für die Leistungsverrechnung.

5.2. Für Nachtarbeit (20.00h bis 6.00h), Wochenendarbeit (Freitag, 20.00h bis Montag, 6.00h) und gesetzliche Feiertage wird ein Zuschlag von 50% auf den aktuellen Stundensätzen erhoben.

5.3. Die Rechnungen der Unico Data AG sind (ohne andere Vereinbarung) nach 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Zahlungen werden ungeachtet eines angegebenen Verwendungszweckes der ältesten Forderung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die Hauptsache angerechnet.

5.4. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die Unico Data AG berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug ist die Unico Data AG berechtigt, ab der dritten Mahnung eine Mahngebühr von CHF 20.- sowie bankenübliche Verzugszinsen zu fordern und weitere, direkt mit dem Zahlungsverzug im Zusammenhang stehende Kosten in Rechnung zu stellen.

5.5. Bei Warenrücknahmen verrechnet Unico Data AG angemessene Transportkosten und allfällige weitere, mit der Warenrücknahme in Bezug stehende Kosten.

5.6. Das Recht des Kunden, seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass die Unico Data AG ihre Leistungen nicht vertragsgemäss erbringt oder ihre Erbringung durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet wäre.

5.7. Die Unico Data AG ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen zu verlangen. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert grösser als CHF 10‘000.- werden 50% bei Auftragserteilung und 50% nach erfolgter Lieferung verrechnet, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für Leistungen im Rahmen von Projekten.

5.8. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden wird ausgeschlossen, ausser in Fällen der Zahlungsunfähigkeit und bei Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen und von der Unico Data AG anerkannt werden.

5.9. Bei gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung der Unico Data AG werden sämtliche Zahlungsziele, Rabatte, Nachlässe und Vergütungen auch hinsichtlich aller anderen offenen Posten unwirksam.

5.10. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die Unico Data AG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

5.11. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber, die Betreibungskosten zu vergüten. Mahnspesen und Betreibungskosten werden nur dann verrechnet, wenn sie im Zuge zweckentsprechender Rechtsverfolgung entstehen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte und/oder Material Eigentum der Unico Data AG und dürfen vom Kunden weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Unico Data AG ist in diesem Fall berechtigt, die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes bei der zuständigen Amtsstelle auf Kosten des Bestellers zu verlangen.

6.2. Im Falle der gerichtlichen Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt der Unico Data AG stehenden Gegenständen ist der Kunde verpflichtet, alles zu tun, um das Eigentum der Unico Data AG zu schützen. Insbesondere hat der Kunde bei der Pfändung selbst sofort auf den Eigentumsvorbehalt der Unico Data AG hinzuweisen und dem Pfändungsorgan alle Urkunden vorzulegen, aus welchen sich der Eigentumsvorbehalt ergibt. Gleichzeitig hat der Kunde Unico Data AG sofort über eine allfällige Pfändung zu informieren. Sämtliche mit der Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes entstehenden Kosten und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden, welcher sich verpflichtet, diese Kosten und Gebühren sofort nach Bekanntgabe zu bezahlen.

7. Gewährleistung, Garantie und Haftung
7.1. Die Garantiezeit für die von der Unico Data AG gelieferten Produkte richtet sich nach der vom Hersteller definierten Garantiezeit. Allfällige, während der Garantiezeit auftretende Mängel sind unmittelbar nach Feststellung durch den Kunden an die Unico Data AG zu melden. Unter Vorweisung eines gültigen Kaufbelegs resp. der Rechnung gibt Unico Data AG grundsätzlich die Herstellergarantien in vollem Umfang an ihre Kunden weiter. Die Garantie erstreckt sich auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist auftretenden Mängel, sofern diese nachweisbar ihre Ursache in schlechtem Material oder fehlerhafter Fabrikation haben. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere die Haftung für Kosten der Demontage oder Neumontage sowie für irgendwelche Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die gelieferte Ware selbst, deren Gebrauch oder deren Mängel entstehen, ist ausgeschlossen. Ersatzteile, Zubehör und Verbrauchsmaterial werden nach Aufwand verrechnet, sofern sie nicht durch Garantieleistung eines Dritten abgedeckt sind.

7.2. Erweiterungen, Reparaturen oder Instandstellungsarbeiten durch Dritte für von Unico Data AG gelieferte Hard-/Software, die ohne die schriftliche Zustimmung der Unico Data AG erfolgen, die Nichteinhaltung der Transport-, Installations- und Betriebsbedingungen sowie die Nichteinhaltung der Allg. Geschäftsbedingungen heben die Gewährleistungspflicht der Unico Data AG auf. Ansprüche des Kunden werden in diesen Fällen vollumfänglich abgelehnt. Für Garantiearbeiten am Domizil des Kunden werden die Spesen, falls nicht in den Garantieleistungen des Herstellers anders vereinbart, separat in Rechnung gestellt.

7.3. Generell besteht kein Anspruch auf Ersatzgeräte. Unico Data AG kann sich von Vertragsaufhebung oder Preisminderung befreien, indem sie in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine Mängelfreie austauscht und/oder in angemessener Frist Verbesserung bewirkt.

7.4. Ausser für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn nicht die Unico Data AG oder eine Person, für die die Unico Data AG einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

7.5. Beim Bezug von Serviceleistungen endet die Gewährleistung automatisch nach Ablauf der Kündigungsfrist.

7.6. Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garantieleistungen wird jegliche weitergehende Garantieleistungspflicht von der Unico Data AG vollumfänglich ausgeschlossen.

7.7. Bei sämtlichen Services, welche auf Microsoft Office 365 oder Microsoft Azure basieren, gelten die Bestimmungen des Microsoft Cloud Agreements (Link)

8. Erfüllung und Gefahrenübergang
Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe oder dem Zeitpunkt der definierten Übergabe der Waren oder Dienstleistungen an den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten über. Bei Versand durch einen Dritten ist für den Gefahrenübergang die Übergabe an den Frachtführer massgeblich. Erbrachte Dienstleistungen gelten bei Bestätigung durch den Käufer oder einem Beauftragten als erfüllt.

9. Wartung und Support
9.1. Die Wartung von Hardware bezieht sich nur auf die von der Unico Data AG oder von ihr beauftragten Dritten gelieferten Teile und umfasst dabei deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung) zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit).

9.2. Nicht als Wartungsleistung gilt die Behebung von Defekten, die durch Fehlmanipulation, externe Einflüsse, Einwirkungen von einer nicht von der Unico Data AG oder einem von ihr beauftragten Dritten gelieferten Einrichtung oder unsachgemässer Behandlung entstanden sind sowie der Ersatz von Verschleiss- und/oder Verbrauchsmaterial. Solche Dienstleistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen der Unico Data AG in Rechnung gestellt. Nicht als Wartungsleistung gelten funktionelle Erweiterungen der Software. Solche Leistungen/Aufträge werden zusätzlich zu den vereinbarten Tarifen der Unico Data AG in Rechnung gestellt.

9.3. Auf Verlangen beteiligt sich die Unico Data AG an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Ist die Störung durch Vorkommnisse oder Umstände bedingt, deren Ursachen nicht im Verantwortungsbereich von Unico Data AG liegen, so werden diese Leistungen zu den aktuellen Tarifen der Unico Data AG in Rechnung gestellt.

9.4. Der Kunde gewährt der Unico Data AG Zugang zu den von dieser zu wartenden IT-Komponenten. Er ist dafür besorgt, die Empfehlungen bezüglich Installations-bedingungen (Raumtemperatur, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit) einzuhalten.

9.5. Der Kunde ist für die ordentliche und regelmässige Datensicherung verantwortlich, sofern nicht einzelvertraglich anders geregelt oder in der Servicebeschreibung enthalten.

9.6. Für Arbeiten die geplant werden können, wird deren Zeitpunkt und Dauer zwischen den Parteien in der Regel mindestens 3 Arbeitstage im Voraus abgesprochen.

9.7. Sofern nicht explizit im Servicebeschrieb enthalten oder einzelvertraglich anders geregelt, werden Wartungs- und Wiederherstellungsarbeiten nach Aufwand gemäss den aktuell gültigen Ansätzen in Rechnung gestellt. Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der Unico Data AG werden zusätzlich verrechnet.

10. Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit
10.1. Während der Wartungs- und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die Unico Data AG Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre in den Servicebeschreibungen enthaltenen Leistungen. Die Unico Data AG beginnt mit der Instandsetzung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb der servicespezifischen oder einzelvertraglich geregelten Zeit. Die Interventionszeit definiert die Dauer zwischen dem Eingang resp. der Erfassung der Störung und dem Start der qualifizierten Störungsbehebung durch Fachpersonal der Supportorganisation.

10.2. Die Unico Data AG trägt keinerlei Haftung für direkte oder indirekte Vermögens- und Folgeschäden während der vereinbarten Interventionszeit.

10.3. Wird die Instandsetzung nach einer Störung nach Aufwand abgegolten, erhält der Kunde einen Rapport. Dieser nennt Datum sowie Art und Dauer des Einsatzes. Dieser Rapport wird durch den Kunden gegengezeichnet.

11. Service Desk / Auskünfte
Während den üblichen Bürozeiten steht dem Kunden das Service Desk der Unico Data AG zur Verfügung. Sofern einzelvertraglich nicht anders geregelt oder nicht explizit im Servicebeschrieb enthalten, sind alle Auskünfte kostenpflichtig. Eine Verrechnung erfolgt pro angebrochene Viertelstunde zum jeweils aktuellen Stundensatz.

12. Beendigung des Vertragsverhältnisses
Sofern einzelvertraglich nicht anders geregelt, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.

13. Abtretung, Übertragung und Verpfändung
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten, übertragen oder verpfändet werden.

14. Sonstige Bestimmungen
14.1. Die Vertragspartner behandeln alle nicht offenkundigen Daten streng vertraulich. Unico Data AG ist im Besitze der üblichen Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen von allen ihren Mitarbeitenden sowie von ihr beauftragten Dritten auf Stufe Firma.

14.2. Vertragsänderungen/-ergänzungen erfolgen ausschliesslich in Schriftform.

14.3. Erfüllungsort/ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern. Es gilt Schweizerisches Recht.

Version 1.1 vom 15.11.2018